Satzung des 1. Frankfurter Schiffs Modellbau Club 1970 e.V.
Inhalt
- Neusatzung
- Alteingetragen im Vereinsregister am 20.07.1972 beim Amtsgericht Frankfurt/M unter 73 VR 6206
- Sinn und Zweck des Vereins ist, den Modellbau in seiner Gesamtheit zu fördern, die Interessenten zusammen zuführen, insbesondere die Jugend für den Modellbau zu interessieren.
- Der Modellbauclub soll alle Sparten des Modellbau umfassen und allen Interessenten offen stehen.
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Gleichberechtigung der einzelnen Sparten zu achten und zu fördern.
- Der Verein führt den Namen 1. Frankfurter Schiffsmodellbau Club. 1970 e.V. in seiner Kurzform 1.F.S.M.C.
- Für den Verein ist eine Eintragung vorgesehen. Die Eintragung ist beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Die Eintragung erfolgte am 20.07.1972 beim Amtsgericht unter 73 VR 6206.
- Sitz des Vereins ist, Frankfurt.
- Geschäftsstelle des Vereins ist die jeweilige Anschrift des/der Geschäftsführer (in).
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Club wird mit der Anzahl, der an Wettbewerben interessierten Mitgliedern des jeweiligen Sektors im Dachverband gemeldet.
- Der Club beinhaltet die Sektionen Schiffsmodellbau, Flugmodellbau, Eisenbahnmodellbau, Fahrzeugmodellbau, sowie alle übrigen Sparten des Modellbaus.
- Der Club bildet Sektionen nach Bedarf, um die fachliche Betreuung zu gewährleisten.
- Die einzelnen Sektionen wählen einen Sektionsleiter selbst.
- Der Club besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Jugendmitgliedern
- Ehrenmitglieder
- Die Aufnahme eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Bei Bedenken gegen eine Aufnahme in den Club kann der Vorstand die Mitgliederversammlung zur Abstimmung über die Aufnahme einberufen. Die Ablehnung der Aufnahme kann von dieser mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Der Vorstand ist zur Begründung einer Ablehnung nicht verpflichtet.
Es können auch Firmen und Unternehmungen als Juristische Person Mitglied sein.
- Jugendmitglied kann jeder Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis Vollendung des Geschäftsjahres sein.
- Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft regelt die Geschäftsanweisung (Ga).
- Beitrag und Beitrittsgebühr werden in der Geschäftsanweisung (Ga) geregelt.
- Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die an die Geschäftsstelle zu richten ist.
- Die Mitgliedschaft kann gekündigt werden und ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist nur zum Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
- Im Falle der Liquidation des Clubs endet die Mitgliedschaft mit dem Tage der Liquidation.
- Der Club kann die sofortige Kündigung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes, bei Verstoß gegen die Clubstatuten (Satzung), aussprechen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Vermögensanteile des Vereins.
- Alle Mitglieder genießen die Rechte, die übergeordnete Verbände, denen der Club angehört, seinen Mitgliedern gewährt.
- Alle Mitglieder genießen den Schutz der Versicherungen, die der Club unterhält. Der Versicherungsschutz regelt sich jedoch nach den Bedingungen des Versicherers.
- Die Clubeinrichtungen stehen den Mitgliedern zur freien Verfügung.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Clubs nach außen bestens zu vertreten, alles zu unterlassen, was seinem Ansehen abträglich ist. Insbesondere jede fahrlässige Gefährdung Dritter ist zu vermeiden.
Besonders sind die Vorschriften für den Umweltschutz strikt zu beachten.
- Die Mitglieder sind den Beschlüssen des Vorstandes unterworfen.
- Die Organe des Clubs sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Geschäftsführender Vorstand
- Die Sektoren
- Zum Abschluss jeden Geschäftsjahres hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden.
- Der Vorstand hat den Termin der Mitgliederversammlung mindestens ein Monat im Voraus festzusetzen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, den Mitgliedern zuzustellen.
- Die Jahreshauptversammlung muss im 1. Halbjahr des folgenden Jahres stattfinden.
- Zur Jahreshauptversammlung, mit Wahl, wird eigenständig ein Versammlungsleiter gewählt. Dieser darf nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein.
- Mitgliederversammlungen kann der Vorstand oder ein Sektionsleiter über den Vorstand, einberufen.
Die Mitglieder können eine solche Versammlung verlangen, wenn 10% der Mitglieder, dieses durch Unterschriftenliste dem Vorstand gegenüber erklären.
Für die Einladung, gilt Abs.2 des §10 sinngemäß.
- Jede Mitgliederversammlung, bzw. Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordentlich eingeladen wurde, und mindestens 25% sämtlicher Mitglieder anwesend sind.
- Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
- Sowohl über Mitgliederversammlungen, als auch über die Jahreshauptversammlungen muss eine Protokollierung erfolgen.
- Anträge zur Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung müssen 5 Tage vor der Versammlung, schriftlich bei der Geschäftsstelle vorliegen.
- Alle Mitglieder sind gleichermaßen stimmberechtigt.
- Jedes Mitglied kann seine Stimme bei der Jahreshauptversammlung auf ein anderes Mitglied übertragen.
Die Stimmübertragung muss dem Vorstand schriftlich angezeigt sein.
- Die Jahreshauptversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und kann hierüber Entlastung erteilen.
Sie wählt einen Vorstand, sowie einen oder mehrere Kassenprüfer, sie beschließt die Satzung, den Beitrag, sie erteilt Handlungsvollmacht.
- Die Mitgliederversammlung kann die Ablehnung einer Mitgliedsaufnahme beschließen.
- Die Auflösung oder Veränderung bedarf einer 2/3 Mehrheit, bei 50%iger Anwesenheit der Stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Tagesordnung, den organisatorischen Ablauf, sowie die Modalitäten der Abstimmung und der Wahlen regelt die Geschäftsordnung (Go).
- Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt.
Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Der/die 1. Vorsitzende. sowie der/die 1. Geschäftsführer/in müssen volljährig und juristisch vollgeschäftsfähig sein.
- Mindestens aber aus den unter a, b, d Genannten.
- Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB, vertreten der/die Vorsitzende/r und der/die Geschäftsführer/in den Club gerichtlich und außer Gerichtlich.
- Weitere Aufgaben des Vorstandes regelt die Geschäftsanweisung (Ga).
- Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre.
- Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB und besteht aus dem/der 1.Vorsitzende/n und dem/der Geschäftsführer/in.
- Die rechtliche Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den/die Vorsitzende/n und dem/der Geschäftsführer/in.
Beide sind Jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
- Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll durch den/die jeweiligen Protokollführer/in anzufertigen.
- Die von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Kassenprüfer müssen Mitglieder des Clubs sein.
- Die Kassenprüfer müssen einen schriftlichen Bericht vorlegen falls Beanstandungen vorliegen.
- Jede Sparte kann eine/n Sektionsleiter/in wählen, der in Form eines Beisitzers, beratendes Mitglied des Vorstandes ist.
- Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre.
- Der Sektionsführer kann eine/n Stellvertreter/in für sich benennen.
- Der Sektionsführer ist bei Wettbewerben gleichzeitig Mannschaftsführer.
- Der/die Jugendleiter/in wird von der Jahreshauptversammlung gewählt und hat die Jugendarbeit zu leiten.
- Der/die Jugendleiter/in ist Mitglied des Vorstandes, er kann eine/n Stellvertreter/in für sich benennen.
- Der/die Jugendleiter/in ist gleichzeitig Mannschaftsführer bei Wettbewerben.
- Der Beitrag gilt als Jahresbeitrag.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
- Der Beitrag wird über ein clubeigenes Konto abgewickelt.
Für die Kontoabwicklung ist der Geschäftsführer verantwortlich.
- Freiwillige Sonderbeträge und Spenden sind zulässig, ergeben jedoch keine Sonderrechte.
- Auf Verlangen erteilt der Club durch seine/n Geschäftsführer/in für Beiträge, Sonderbeiträge und Spenden ordentliche Quittungen.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
Die Aufnahmegebühr wird nur einmalig erhoben, die Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben. Regelung siehe Geschäftsanweisung (Ga).
- Die Mitgliedsbeiträge sind per Überweisung oder im Einzugsverfahren an den Verein zu bezahlen, Barzahlungen nur in Ausnahmefällen.
- Die Geschäftsanweisung (GA) ist eine im Range unterhalb der Satzung stehende, ins Einzelne gehende Ordnung des Vereins, welche alle für das Funktionieren der Vereinigung notwendigen Bestimmungen enthält.
- Die Geschäftsordnung (GO) ist eine Ergänzung der Geschäftsanweisung und regelt den Ablauf der Jahreshauptversammlung.
- Geschäftsanweisung und Geschäftsordnung werden durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit festgelegt, ergänzt oder geändert.
- Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich mit ihrem Beitritt, alle zwischen ihnen bzw. mit den Vereinsorganen und seinen Gliederungen entstandenen ernsthaften Streitigkeiten, die sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis oder aus der sportlichen Tätigkeit ergeben, sowie alle Verstöße gegen die Satzung, das Ansehen des Vereins/Verbandes und die sportliche Kameradschaft und Fairness dem zuständigen Schiedsgericht durch schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle zur Entscheidung vorzulegen, und sich dieser Entscheidung, ohne Anrufung der ordentlichen Gerichte, zu unterwerfen.
Das Schiedsgericht und dessen Bestimmung werden in der Geschäftsanweisung (Ga) festgelegt
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
Bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen oder behördlich Anordnungen haftet nicht der Verein, sondern jedes Mitglied persönlich.
- Wird die Auflösung des Vereins durch die Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen, so hat diese einen Liquidator zu bestimmen.
- Der Liquidator führt die Rechtsgeschäfte des Vereins zu Ende, hat die Aufteilung des Vereinseigentums vorzunehmen und die Vereinsauflösung im Vereinsregister zu veranlassen.
- Die Mitgliederversammlung muss dem Liquidator die notwendigen Vollmachten erteilen.
- Rechte und Pflichten des Vereins erlöschen mit dem Tage der Streichung im Vereinsregister.
- Das verbleibende Geschäftsvermögen soll der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS) gespendet werden.
- Deutsche Gesellschaft zu Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)
- Werderstrasse 2 Telefon 0421/53707-0
- 28199 Bremen
- Spendenkonten:
- Sparkasse Bremen (BLZ 290 501 01) 107 2016
- Deutsch Bank AG (BLZ 290 700 50) 2 123 610
- Bremer Bank - Niederlassung der Dresdner Bank AG in Bremen
(BLZ 290 800 10)
- Posbank Nl. Hamburg (BLZ 200100 20) 7046 -200
Vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sie ersetzt dann die Satzung vom 20.07.1772.
Die Eintragung der Vorliegenden Satzung beim Amtsgericht Frankfurt unter 73 6206 erfolgt am 2013
Hans Joachim Weiß
(1. Vorsitzender)
Brigitte Golde
(Geschäftsführerin)
Ergänzung der Satzung vom 2013.
Die Eintragung der Vorliegenden Satzung beim Amtsgericht Frankfurt unter 73 6206 erfolgt am 2014
Klaus Kelbert;
(1. Vorsitzender)
Brigitte Golde
(Geschäftsführerin)